Aufhebungsvertrag Mülheim
Häufig wird Arbeitnehmern ein sogenannter Aufhebungsvertrag angeboten, wenn der Arbeitgeber sie nicht mehr beschäftigen will. Dieser Vertrag dient der einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und enthält häufig eine Abfindung als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes. Als Arbeitnehmer sollten Sie einen solchen Vertrag jedoch nicht voreilig unterschreiben, sondern unbedingt einen erfahrenen Fachanwalt für Arbeitsrecht mit der Prüfung beauftragen.
Ein Anwalt kann die rechtlichen und finanziellen Folgen des Vertrages genau prüfen und Sie über Ihre Rechte und mögliche Alternativen aufklären. Andernfalls drohen erhebliche Nachteile wie der Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld, negative Auswirkungen auf die Altersvorsorge oder andere sozialrechtliche Nachteile. Eine unbedachte Unterschrift kann zudem Ihre Verhandlungsposition schwächen und eine spätere Anfechtung des Vertrages ist in der Regel schwierig bis unmöglich. Nur eine gründliche rechtliche Beratung stellt sicher, dass Ihre Interessen gewahrt bleiben und Sie keine bösen Überraschungen erleben.
Ein Aufhebungsvertrag ist eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die einvernehmliche Beendigung des bestehenden Arbeitsverhältnisses. In diesem Vertrag werden die Modalitäten der Beendigung, wie z. B. der Zeitpunkt des Ausscheidens, eine eventuelle Abfindung, die Freistellung von der Arbeit und weitere Bedingungen schriftlich festgelegt. Im Gegensatz zur Kündigung erfolgt die Auflösung des Arbeitsverhältnisses im gegenseitigen Einvernehmen.
Im Arbeitsrecht spielt das Thema Aufhebungsverträge eine wichtige Rolle, insbesondere wenn es zu Streitigkeiten kommt, die vor dem Arbeitsgericht geklärt werden müssen. Hier sollte ein Anwalt für Arbeitsrecht besser noch ein Fachanwalt, der sich mit den Fallstricken bei Aufhebungsverträgen auskennt, die erste Wahl sein.
Wichtig ist, dass die Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrages für den Arbeitnehmer einige Konsequenzen haben kann. Mit der Zustimmung zum Aufhebungsvertrag verzichtet der Beschäftigte in der Regel auf mögliche Ansprüche, die sich aus einer Kündigung und somit dem Kündigungsschutz oder anderen arbeitsrechtlichen Regelungen ergeben könnten. Es ist daher ratsam, sich vor der Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrages rechtlich beraten zu lassen, um sich über die Konsequenzen im Klaren zu sein.
Hiervon ausgenommen sind:
Das beinhaltet auch verhaltensbedingte Kündigungen oder Kündigungen aus wichtigem Grund. Alles zu diesen Kündigungsarten finden Sie unter Kündigung Mülheim
Beratung zu Aufhebungsvertrag Mülheim.
Anwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht in Mülheim.
Ein Aufhebungsvertrag bringt für den Arbeitgeber in der Regel ausschließlich Vorteile mit sich. Dieser Vertrag ermöglicht es ihm einerseits, die geltenden Kündigungsfristen zu umgehen und das Arbeitsverhältnis somit zügiger zu beenden. Andererseits erspart er sich sowohl das Risiko als auch die Kosten eines Kündigungsschutzverfahrens.
Im Gegensatz dazu ist ein Aufhebungsvertrag für den Arbeitnehmer mit zahlreichen Nachteilen verbunden. Mit der Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrages stimmt der Arbeitnehmer einer einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu. Damit verzichtet er auf zahlreiche arbeitsvertragliche, tarifvertragliche und gesetzliche Schutzbestimmungen. Der Arbeitnehmer setzt sich damit einem hohen Risiko aus. Er kann seinen Arbeitsplatz zu früh verlieren, eine zu niedrige Abfindung akzeptieren und in der Regel folgen hohe finanzielle Einbußen beim Arbeitslosengeld I.
Auch eine Sperre des Arbeitslosengeldes ist eher die Regel, wenn der Arbeitsvertrag so beendet wird.
Inhaltlich vereinbaren der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in einem Aufhebungsvertrag, dass das Arbeitsverhältnis zu einem festgelegten Zeitpunkt einvernehmlich beendet wird. Neben der Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann aber auch eine Vielzahl weiterer Dinge im Rahmen eines Aufhebungsvertrages geregelt werden. Dazu gehören unter anderem:
Der Arbeitnehmer befindet sich in einer vorteilhaften Verhandlungsposition, da der Arbeitgeber in der Regel wenig Interesse an einer Kündigungsschutzklage hat. In solchen Situationen sind viele Arbeitgeber bereit, Zugeständnisse zu machen. Es ist ratsam, einen erfahrenen Anwalt in diese Verhandlungen einzubeziehen, um optimale Ergebnisse zu erzielen.
Kanzlei Dr. Keller – Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht in Mülheim
Vereinbaren Sie jetzt einen TerminIn der Regel wird ein Aufhebungsvertrag des Arbeitsvertrages beispielsweise dann geschlossen, wenn der Arbeitnehmer vor Ablauf der Kündigungsfrist aus dem Unternehmen ausscheiden möchte oder wenn der Arbeitgeber nicht weiß, ob eine Kündigung rechtlich wirksam wäre, er das Arbeitsverhältnis aber dennoch beenden möchte. Durch die vielen Nachteile für Arbeitnehmer sollte man sich vorher ausreichend informieren und sehr gut abwägen.
Um all dies besser einschätzen zu können, sollten sich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von einem erfahrenen Rechtsanwalt, besser noch Fachanwalt für Arbeitsrecht beraten lassen. Dieser kann während der Beratung mögliche Fallstricke aufzeigen und beim Thema Aufhebungsvertrag vor Gericht sicher vertreten. In unserer Kanzlei in Mülheim steht Ihnen Rechtsanwalt Dr. Keller zur Seite. In seiner Tätigkeit als Fachanwalt für Arbeitsrecht unterstütze er seine Mandanten mit fundiertem Fachwissen und einer umfassenden Perspektive.
Gesetzlich ist ein Anspruch auf eine Abfindung nicht vorgesehen. Dennoch sieht man in Aufhebungsverträgen oft Abfindungsregelungen, die den Arbeitnehmer zur Unterzeichnung bewegen sollen. Die Aussichten auf eine (höhere) Abfindung steigen üblicherweise mit der Dauer der Betriebszugehörigkeit.
Häufig bieten Unternehmen ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eine Abfindung an, die aus Sicht der Betroffenen zu niedrig ist. Aufgrund unserer langjährigen Erfahrung kennen wir nicht nur die üblichen Verfahrensweisen, sondern auch die finanziellen Spielräume der größten Arbeitgeber im Raum Mülheim. Dies ermöglicht uns, regelmäßig Abfindungen zu erzielen, die über dem liegen, was der Arbeitgeber anbietet. Wenn Ihnen Ihre Abfindung zu gering erscheint, vereinbaren Sie jetzt einen Termin mit unserem kompetenten Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Keller. Gerne stehe ich auch Ihnen als professioneller Berater, Denkpartner und Problemlöser zur Seite. Erfahren Sie hier mehr zu Abfindungen
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TelefonAufhebungsverträge sind für den Arbeitgeber in der Regel fast ausschließlich vorteilhaft. Für den Arbeitnehmer bergen sie jedoch potenzielle und unvorhergesehene Risiken. Arbeitnehmern ist daher zu raten, sich nicht allein von der Aussicht auf eine (vermeintlich) großzügige Abfindung leiten zu lassen, sondern auch die möglichen Nachteile eines Aufhebungsvertrages zu bedenken und zu berücksichtigen. Ein zentrales Problem ergibt sich in diesem Zusammenhang häufig mit dem Bezug von Arbeitslosengeld I. Bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor dem eigentlichen Ablauf, der für den Arbeitnehmer individuell geltenden Kündigungsfrist besteht, die ernsthafte Gefahr, dass der Arbeitnehmer bis zum ursprünglich vorgesehenen Ende der Kündigungsfrist keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld I hat.
Man spricht in solchen Fällen vom "Ruhen des Arbeitslosengeldes I". Für Arbeitslose, die eine Abfindung erhalten haben und deren Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers beendet wurde, sieht das Sozialgesetzbuch III diese Regelung vor. Beschäftigte, die einen Aufhebungsvertrag unterzeichnet haben, werden von den Arbeitsämtern häufig mit dem Vorwurf des Mitverschuldens am Verlust des Arbeitsplatzes konfrontiert. Eine zusätzliche Sperrzeit von 12 Wochen beim Bezug von Arbeitslosengeld I ist dann die Folge. Dadurch verringert sich die Anspruchsdauer um volle drei Monate. Das Arbeitslosengeld verfällt für diese Zeit vollständig und wird auch später nicht nachgezahlt.
Mithilfe eines Rechtsanwalts oder einer Rechtsanwältin ist es oft möglich, Argumente zur Vermeidung einer Sperrzeit zu finden. Dies kann unter anderem der Nachweis einer Notsituation sein, in der sich der Arbeitnehmer unter Zwang zum Abschluss des Aufhebungsvertrages gesehen hat. Besser wäre allerdings, mit dem Arbeitgeber vorab eine Vereinbarung zu treffen, die den Arbeitnehmer wirksam gegen finanzielle Nachteile absichert. Im Aufhebungsvertrag kann beispielsweise vereinbart werden, dass sich der Arbeitgeber verpflichtet, im Falle von Sperrzeiten das entgangene Arbeitslosengeld I in voller Höhe zu ersetzen.
Es kann sein, dass Sie dem Arbeitgeber bereits Ihr Einverständnis mit dem Aufhebungsvertrag mitgeteilt haben und diesen Schritt nun wieder rückgängig machen möchten. Sie fühlen sich schlecht informiert oder sogar unter Druck gesetzt. Eine solche Aufforderung kann für Sie emotional sehr belastend sein. Eine Unwirksamkeit Ihrer Zustimmung ist unter Umständen möglich, wenn z. B. der Aufhebungsvertrag nicht der Schriftform entspricht. Wurde Ihre Zustimmung also nur per E-Mail, Fax oder mündlich erteilt, ist sie rechtlich unwirksam. An Ihre einmal erteilte Zustimmung sind Sie rechtlich nicht gebunden. Ihre Willensbekundung begründet keine Verpflichtung, einen später vorgelegten Aufhebungsvertrag auch tatsächlich zu unterzeichnen. Der Aufhebungsvertrag wird grundsätzlich erst wirksam, wenn er in ausgedruckter Form von beiden Parteien unterschrieben ist.
Nur unter engen Voraussetzungen können Sie einen einmal geschlossenen Aufhebungsvertrag später noch anfechten. Wenn der Arbeitgeber Sie durch widerrechtliche Drohung oder arglistige Täuschung (§ 123 BGB) zur Unterschrift veranlasst hat, kommt eine Anfechtung vor dem Arbeitsgericht in Betracht. Theoretisch kann auch ein Irrtum über den Vertragsinhalt zur Anfechtung berechtigen (§ 119 BGB). In der Praxis ist es für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer jedoch schwierig, dies ausreichend zu beweisen. Denn Personalgespräche finden in der Regel unter vier Augen und hinter verschlossenen Türen statt. Deshalb gilt: Nicht vorschnell unterzeichnen und sich im Zweifelsfall beraten lassen.
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